Goldenes
Gütezeichen der SKG |
Das
Goldene Gütezeichen ist ein Qualitätszertifikat als Auszeichnung für
qualitativ hoch stehende Zucht-, Haltungs- und Aufzuchtverhältnisse in
SKG-Zuchtstätten.
Dem
Standard des Goldenen Gütezeichens der Schweizerischen Kynologischen
Gesellschaft (SKG) können sich die Züchter freiwillig unterziehen. Die
Zuchtstätten werden jährlich von speziell ausgebildeten Zuchtstättenberatern besucht
und kontrolliert.
Die Weisungen für das
Goldene Gütezeichen wurden von der SKG nach den neuesten Erkenntnissen
der Verhaltens- und Gesundheitsforschung und des Tierschutzes revidiert
und treten am 1. Juli 2000 in Kraft.
Grundlagen für jeden Züchter sind
die SKG- und Clubstatuten, alle zuchtbezogenen Reglemente der FCI, der SKG
und des jeweils zuständigen Rasseclubs sowie das schweizerische
Tierschutzgesetz.
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Das Goldene Gütezeichen der SKG
beinhaltet zudem als wichtigste zusätzliche Vorschriften:
- Der Züchter muss vorgängig
mindestens zwei Würfe aufgezogen und in das Schweizerische
Hundestammbuch der SKG eingetragen haben.
- Der Züchter braucht eine
züchterische Grundausbildung auf dem Gebiet der Anatomie, Genetik,
Fortpflanzung, Ernährung, Entwicklung, Verhalten und Erziehung des
Hundes. Zudem müssen Weiterbildungskurse besucht werden.
- Der Züchter ist verpflichtet,
allen seinen Hunden, insbesondere den Welpen, reichlich menschliche
Zuwendung zukommen zu lassen.
- Die Zuchtanlage muss sich in
Hör- und Sichtweite auf dem Areal des Züchters befinden.
- Je nach Grösse der Tiere und
Anzahl Welpen sind Mindestdimensionen für Unterkünfte und Ausläufe
festgelegt.
Für Jack Russell Terrier muss die Unterkunft für eine Mutterhündin
mit vier Welpen 3.50 m2, und 0.50 m2 pro weiteren Welpen betragen. Der Auslauf im Freien muss mindestens 18 m2 gross
sein, und 1.50 m2 pro weiteren Welpen.
- Die Zuchtanlage muss so
gestaltet sein, dass die Tiere Lern- und Beschäftigungsmöglichkeiten
haben. Sie sollen auch ausreichend Kontakt mit im Alltag vorkommenden
Geräuschen und Umwelteinflüssen erhalten.
- Einzelhaltung in Zwingern oder
auch Käfighaltung von Kleinhunden ist nicht gestattet.
- Die Aufzucht von Welpen
ausschliesslich in Wohnungen ist nicht gestattet.
- Der Züchter verpflichtet sich,
übertriebene Rassenmerkmale, die das Wohlbefinden des Hundes
beeinträchtigen, zu bekämpfen.
- Züchter, die nebenher
Hundehandel betreiben, erhalten keine Zertifizierung.
- Die Welpen dürfen nicht vor
Ende der 10. Lebenswoche abgegeben werden.
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