Goldenes Gütezeichen der SKG
Das Goldene Gütezeichen ist ein Qualitätszertifikat als Auszeichnung für qualitativ hoch stehende Zucht-, Haltungs- und Aufzuchtverhältnisse in SKG-Zuchtstätten.

Dem Standard des Goldenen Gütezeichens der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) können sich die Züchter freiwillig unterziehen. Die Zuchtstätten werden jährlich von speziell ausgebildeten Zuchtstättenberatern besucht und kontrolliert. 

Die Weisungen für das Goldene Gütezeichen wurden von der SKG nach den neuesten Erkenntnissen der Verhaltens- und Gesundheitsforschung und des Tierschutzes revidiert und treten am 1. Juli 2000 in Kraft.

Grundlagen für jeden Züchter sind die SKG- und Clubstatuten, alle zuchtbezogenen Reglemente der FCI, der SKG und des jeweils zuständigen Rasseclubs sowie das schweizerische Tierschutzgesetz.

Das Goldene Gütezeichen der SKG beinhaltet zudem als wichtigste zusätzliche Vorschriften:

  • Der Züchter muss vorgängig mindestens zwei Würfe aufgezogen und in das Schweizerische Hundestammbuch der SKG eingetragen haben.
  • Der Züchter braucht eine züchterische Grundausbildung auf dem Gebiet der Anatomie, Genetik, Fortpflanzung, Ernährung, Entwicklung, Verhalten und Erziehung des Hundes. Zudem müssen Weiterbildungskurse besucht werden.
  • Der Züchter ist verpflichtet, allen seinen Hunden, insbesondere den Welpen, reichlich menschliche Zuwendung zukommen zu lassen.
  • Die Zuchtanlage muss sich in Hör- und Sichtweite auf dem Areal des Züchters befinden.
  • Je nach Grösse der Tiere und Anzahl Welpen sind Mindestdimensionen für Unterkünfte und Ausläufe festgelegt. 
    Für Jack Russell Terrier muss die Unterkunft für eine Mutterhündin mit vier Welpen 3.50 m2, und 0.50 m2 pro weiteren Welpen betragen. Der Auslauf im Freien muss mindestens 18 m2 gross sein, und 1.50 m2 pro weiteren Welpen.
  • Die Zuchtanlage muss so gestaltet sein, dass die Tiere Lern- und Beschäftigungsmöglichkeiten haben. Sie sollen auch ausreichend Kontakt mit im Alltag vorkommenden Geräuschen und Umwelteinflüssen erhalten.
  • Einzelhaltung in Zwingern oder auch Käfighaltung von Kleinhunden ist nicht gestattet.
  • Die Aufzucht von Welpen ausschliesslich in Wohnungen ist nicht gestattet.
  • Der Züchter verpflichtet sich, übertriebene Rassenmerkmale, die das Wohlbefinden des Hundes beeinträchtigen, zu bekämpfen.
  • Züchter, die nebenher Hundehandel betreiben, erhalten keine Zertifizierung.
  • Die Welpen dürfen nicht vor Ende der 10. Lebenswoche abgegeben werden.